Vorschussbetrug
Diese Betrugsart beginnt in der Regel mit einer einfachen E-Mail-Mitteilung, zum Teil auch mit einem Brief oder einem Faxschreiben. Eine unbekannte Person gibt vor, in den Besitz einer hohen Geldsumme gekommen zu sein, beispielsweise durch eine Erbschaft oder in Zusammenhang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten. Das Geld soll transferiert werden; dazu bedürfe es aber eines “Partners”. Zum Dank für die Unterstützung bei der Transaktion wird den Adressaten als Provision ein Prozentsatz der in Frage stehenden Summe in Aussicht gestellt. Wer sich auf dieses Angebot einlässt, wird daraufhin wiederholt zu einer Geldüberweisung gebeten, angeblich zur Deckung von Gebühren und Unkosten. Hinzu kommt die Aufforderung zur Bekanntgabe von Bankkonto-Nummern, Herausgabe von persönlichen Daten sowie Unterzeichnung von Dokumenten. Von der versprochenen Provision sehen die Opfer indessen nie etwas.
Der Vorschussbetrug wird auf verschiedene Arten durchgeführt. Bei einer Variante dieser Betrugsform wird den potenziellen Opfern vorgemacht, sie hätten einen grossen Gewinn erzielt, beispielsweise in einem Lotteriespiel. Meistens handelt es sich um vermeintliche Online-Lotteriespiele, bei welchen das Opfer gar nicht mitgespielt hat. Dem Opfer wird weisgemacht, es sei als Gewinner ausgelost worden. Damit der Gewinn ausbezahlt werden könne, müsse der Gewinner aber für einige Unkosten aufkommen und das Geld im Voraus überweisen.
Kreative Betrüger finden immer wieder neue Tricks und Betrugsvarianten. Das Grundmuster bleibt aber stets dasselbe. Als Faustregel gilt deshalb: Scheint ein Angebot zu schön um wahr zu sein, ist Vorsicht geboten.
Bauernfängertricks und Betrugsversuche weisen typische Merkmale auf:
- Die Person, die Sie kontaktiert, ist Ihnen nicht bekannt. Man macht Ihnen vor, Sie seien “ausgewählt” worden und hätten die Gelegenheit, einen äusserst lukrativen Gewinn zu erzielen. Meist geht es dabei um fünf- bis sechsstellige Geldsummen.
- Die Benachrichtigung ist eine unpersönliche Standardmitteilung.
- Sie werden unter einem Vorwand wiederholt zu einer Geldüberweisung aufgefordert, damit das in Aussicht gestellte Geld ausbezahlt werden kann.
- Die Person, die Sie kontaktiert hat, besteht auf einer ganz bestimmten Zahlungsart (oft wird Bargeld verlangt, das über Geldüberweisungsunternehmen wie Western Union oder Moneygram versandt werden soll).
Sollten Sie bereits Geld überwiesen haben, wenden Sie sich an die Kantonspolizei und prüfen Sie eine Anzeige wegen Betrugs. Allerdings kann die Angelegenheit nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn alle Straftatbestandsmerkmale nach Massgabe des Artikels 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gegeben sind. Meistens reicht die Beweislage für eine Strafanzeige nicht aus. Die Wahrscheinlichkeit ist eher gering, dass ein Strafverfahren wegen Betrugs eröffnet werden kann und Sie das bereits überwiesene Geld zurückerhalten. Nach geltender Rechtsprechung ist der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Artikel 146 StGB nur dann erfüllt, wenn auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben ist.
Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen oder den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, ist strafrechtlich nicht geschützt (Bundesgerichtsentscheid 126 IV 165). Vorschussbetrug ist längst kein neues Phänomen mehr. Die Vorgehensweise der Betrüger ist dank der Aufklärungs- und Präventionsarbeit, die das Bundesamt für Polizei und deren Partnerinstitutionen in den vergangenen Jahren geleistet haben, in der Öffentlichkeit bekannt. Oberstes Ziel ist die Verhinderung der Straftat noch vor deren Ausführung. Denn selbst wenn ein Strafverfahren eröffnet wird, ist eine erfolgreiche Strafverfolgung nicht die Regel. Dies gilt umso mehr, wenn die Täter ihre Geschäfte vom Ausland aus tätigen.
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