Betrug beim Online-Shopping-Verkauf

Worum geht es?

Nicht nur Käufer können im Internet Betrügern aufsitzen. Auch wer bei Internetauktionshäusern oder auf Websites für Kleinanzeigen etwas verkauft, kann Opfer von Betrügern werden. Akzeptiert ein Anbieter zum Beispiel auf Wunsch des Käufers einen Scheck als Zahlungsmittel, kann es vorkommen, dass sich der Scheck als gefälscht herausstellt. Aber auch andere Zahlungsarten sind nicht immer sicher und schliessen Betrügereien nicht aus.

Die Rechtsgrundlagen
Jedes Opfer eines Betrugs hat die Möglichkeit, Strafanzeige bei der Kantonspolizei zu erstatten. Allerdings kann ein Fall nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn alle Straftatbestandsmerkmale nach Massgabe des Artikels 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gegeben sind. Meistens reicht die Beweislage für eine Strafanzeige nicht aus. Die Aussicht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Betruges ist gering und damit stehen auch die Chancen schlecht, dass Sie das bereits überwiesene Geld zurückerhalten.

Nach geltender Rechtsprechung ist der Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Artikel 146 StGB nur dann erfüllt, wenn auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben ist. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen oder den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (Bundesgerichtsentscheid 126 IV 165).

Diese Art des Betrugs ist längst kein neues Phänomen mehr. Die Vorgehensweise der Betrüger ist dank der Aufklärungs- und Präventionsarbeit, die das Bundesamt für Polizei und deren Partnerinstitutionen in den vergangenen Jahren geleistet haben, in der Öffentlichkeit bekannt. Oberstes Ziel muss sein, die Straftat zu verhindern bevor sie begangen werden konnte. Denn selbst wenn ein Strafverfahren eröffnet werden kann, ist eine erfolgreiche Strafverfolgung nicht die Regel. Dies gilt umso mehr, wenn die Täter ihre Geschäfte vom Ausland aus tätigen.

Unsere Tipps

Vor dem Verkauf eines Internetartikels raten wir Ihnen, auf folgenden Punkte zu achten:

1 – Wer ist der Käufer? Ist er eindeutig identifizierbar?
Beim Verkauf über das Internet sollte der Anbieter möglichst genau überprüfen, wer der Käufer ist. Persönliche Angaben wie vollständiger Name, Adresse und Telefonnummer des Käufers sind unerlässlich, will man sich als Verkäufer vor Betrügern schützen.

2 – Will der Käufer mit einem Scheck bezahlen?
Betrüger versuchen oft, einen Scheck als Zahlungsmittel einzusetzen. Bis der Verkäufer jedoch den Scheck erhalten und versucht hat, diesen bei der Bank einzulösen, vergeht Zeit. Der Verkäufer hat den angebotenen Artikel inzwischen in der Regel bereits verschickt und bemerkt den Betrug dadurch zu spät. Eine Variante dieser Betrugsmethode besteht darin, einen gefälschten Scheck über eine Summe auszustellen, die höher ist, als der vereinbarte Verkaufspreis. Der Betrüger fordert danach vom Verkäufer die Differenz des Geldbetrages zurück. Die Rückvergütung erfolgt in der Regel, noch bevor dem Verkäufer auffällt, dass er einen gefälschten Scheck erhalten hat.

3 – Lässt Ihnen der Käufer eine Bescheinigungsmail zukommen, dass das Geld überwiesen wurde?
Man darf sich nicht täuschen lassen von vermeintlich vertrauenswürdig erscheinenden E-Mails einer Bank oder anderen Zahlungsdienststellen, welche bestätigen sollen, dass das Geld überwiesen worden ist. Die Betrüger verwenden dazu oftmals gefälschte E-Mails, die noch vor dem Warenversand zugestellt werden.

4 – Hat der potenzielle Käufer sein Domizil im Ausland?
Im Internet werden Artikel von Käufern aus der ganzen Welt angeboten und erworben. Ein Käufer mit Domizil im Ausland bedeutet nicht zwingend ein grösseres Risiko für den Verkäufer. Er muss sich aber darüber im Klaren sein, dass es schwieriger ist, im Betrugsfall seine Ware im Ausland einzutreiben als im Inland. Ein Verkäufer sollte sich deswegen im Einzelfall stets fragen, ob es nachvollziehbar ist, dass sich eine Person im Ausland trotz hoher Versandkosten für den angebotenen Artikel interessiert.

Was tun, wenn ein Kaufangebot suspekt ist?
Wenn Ihnen auf Internetauktionsplattformen oder auf Websites für Kleinanzeigen suspekte Kaufangebote auffallen, melden Sie diese unverzüglich dem Administrator der jeweiligen Website. Nur der Administrator kann ein Nutzerprofil löschen und so vermeiden, dass jemand Opfer eines Betrugs wird. Im Zweifelsfall und bei Verdacht kann KOBIK via Meldeformular Meldeformular über ein suspektes Kaufangebot informiert werden.