Kinderpornografie
Kinderpornografie ist seit vielen Jahren ein Deliktsbereich mit einem hohen Wirtschaftspotenzial. Der Vertrieb von Kinderpornografie hat sich durch die breite Verwendung des Internets massiv verstärkt.
Kinder werden sexuell missbraucht und die Aufnahmen des Missbrauchs Personen in der ganzen Welt über einen Mausklick zur Verfügung gestellt. Missbrauchsdarstellungen werden unter Gleichgesinnten getauscht oder von kriminellen Gruppierungen verkauft. Die Opfer erleben nicht nur die Traumatisierung der sexuellen Ausbeutung, sondern werden über die weltweite und unwiderrufliche Verbreitung des Bildmaterials zweimal zum Opfer. Der Täter fördert mit dem Konsum die Nachfrage nach entsprechendem Material.
Kinderpornografie wird je nach Land rechtlich unterschiedlich definiert. Als kleinster gemeinsamer Nenner wird Kindpornografie als Abbildung beschrieben, die ein Kind an einer ausdrücklich sexuellen Aktivität darstellt oder zumindest so erscheinen lässt. Die Angebote reichen von Nacktaufnahmen von Kindern bis hin zu Aufnahmen von massiver sexueller und gewalttätiger Ausbeutung von Kindern.
Die Rechtsgrundlagen
In Artikel 197 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), werden die Formen der Pornografie und deren strafrechtliche Sanktionierung geregelt. Gemäss Art. 197 Ziff.3 StGB macht sich strafbar, wer Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen von sexuellen Handlungen mit Kindern herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Seit dem 1. April 2002 dürfen diese Aufnahmen zusätzlich weder erworben oder über elektronische Mittel beschafft werden, noch im Besitz sein. Der Download aus dem Internet bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine verbotene Herstellung im Sinne von Art. 197 Ziffer 3 StGB.
In der Schweiz sind Aufnahmen von Kindern dann verboten, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs oder durch das Zeigen aufreizender Stellungen oder Situationen darauf angelegt sind, den Betrachter sexuell zu erregen.
Kinderpornografisches Material wird heutzutage grösstenteils über das Internet verbreitet. Einerseits stellen kommerzielle Anbieter in professioneller Art und Weise Pornografie und Erotika mit Kindern her. Andererseits kursiert viel Material aus privater Produktion mit Opfern aus dem sozialen Nahraum oder infolge der Ausbeutungen durch Kindersextouristen oder Freiern von Kinderprostituierten. Kinderpornografie wird über kommerzielle Internetseiten verkauft, aber auch in geschlossenen Gruppierungen oder über Peer-to-Peer-Netzwerke getauscht. Einerseits nutzen kriminelle Gruppierungen das Internet, um mit Kinderpornografie viel Geld zu verdienen, andererseits tauschen Pädosexuelle Material, um ihre sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen
Was unternimmt KOBIK gegen Kinderpornographie?
KOBIK nimmt nicht nur Meldungen aus der Bevölkerung entgegen, sondern sucht selbst aktiv nach verbotenen Inhalten im Internet. Es wird ebenfalls verdachtsunabhängig nach Personen gesucht, die sich in sexueller Absicht Kindern über das Internet nähern. Stellt KOBIK Auslandsbezüge fest, werden die Daten via Interpol den entsprechenden Behörden zur Verfügung gestellt. Ferner stellt KOBIK den Schweizerischen Internetdienstanbietern eine Liste mit Links ausländischer Seiten mit verbotenem, kinderpornografischem Inhalt zur Verfügung, welche trotz Löschungsantrag weiterhin abrufbar sind. Anstelle der gewünschten Seite erscheint dann ein Verbotshinweis. Die ständige Weiterentwicklung der polizeilichen Mittel zur Strafverfolgung geniesst auch in diesem Bereich einen hohen Stellenwert.
