Hacking und Malware
Der Begriff 'Hacker' wurde früher als Begriff für einen intelligenten Programmierer benutzt. Heute steht der Ausdruck für Personen mit schlechten Absichten, die versuchen in ein Computersystem einzudringen (sie werden oft auch Piraten der Informatik genannt). Sobald ein Zugang gefunden wurde, kann die schädliche Software installiert, vertrauliche Daten gestohlen oder das gehackte System für die Verbreitung von Spam genutzt werden. Es gibt jedoch auch viele „anständige“ Hacker, die nach Schwachstellen in Sicherheitssystemen suchen, um diese zu schliessen oder um die Informatiksicherheit im Generellen zu verbessern.
Beim „Hacken“ versuchen Piraten auf Ihrem System eine Malware (schädliches Programm) zu installieren. Nach der Installation der schädlichen Software gewinnt der Pirat sämtliche Informationen, die man über die Tastatur eingibt (Kreditkartennummer, Passwörter oder andere vertrauliche Daten). Des Weiteren kann er Ihren Computer als „bot“ verwenden. Dies bedeutet, dass er den Computer als Mittel benutzt, um Spammails zu verschicken, andere Informatikstrukturen zu attackieren (DDOS) oder etwa um illegale Aktivitäten auszuführen und damit glaubhaft zu machen, dass diese von dem gehackten Computer aus getätigt wurden.
Das Opfer hat die Möglichkeit, Strafanzeige bei der Kantonspolizei zu erstatten. Verschiedene Artikel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) können den Tatbestand des Hackings erfassen:
Art. 143 StGB Unbefugte Datenbeschaffung
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 143bis StGB Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbe-fugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 144bis StGB Datenbeschädigung
1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.
2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Am wirkungsvollsten schützt man sich vor Piraten mit einem Antiviren-Programm, das regelmässig aktualisiert wird. Es ist wichtig, dass die vorgeschlagenen Updates des Betriebssystems installiert werden, sowie die der bereits installierten Programme.
Am besten schützt man sich jedoch, indem man keine persönlichen Daten an Personen wei-tergibt, die man nicht kennt und nur Programme installiert, die von einer sicheren Quelle stammen.
Weitere Hinweise auf Risiken die man im Internet antreffen kann, finden Sie unter der Site von MELANI.
